Rechtlicher Hintergrund für Hygieneispektion und Gefährdungsbeurteilung nach VDI6022
VDI - Stand der Technik
Warum eine Hygieneinspektion oder Gefährdungsberuteilung nach VDI6022 ?
Das Wichtigste für Betreiber einer Raumlufttechnischen Anlage
Die VDI-Richtlinien haben verbindlichen Charakter. §4 des ArbSchG bezeichnet den "Stand der Technik" als Grundlage für Arbeitsschutzrechtlich zu treffende Maßnahmen. Wer könnte den "Stand der Technik" besser repräsentieren, als der Verein Deutscher Ingenieure - kurz VDI.
Allgemeine Regelungen des Arbeitsschutzgesetz
Gemäß der §§3,4 ArbSchG ist die Arbeitsumgebung so zu gestalten, dass eine Gefährdung durch physische (Stromschlag, Keime
,
Schadstoffe) oder psychische Faktoren (Temperatur,Lärm) weitestgehend vermieden werden kann. Dazu ist nach §5 eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Darin wird die Gefährdung durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen sowie Risiken durch Arbeitsmittel, Maschinen und Arbeitsstoffe ermittelt. Das Ergebnis muss nach §6 dokumentiert werden. Noch weiter ausformuliert wird das in den §§3,3a,4 der Arbeitstättenverordnung (ArbStättV). Als Bewertungsgrundlage für notwendige Maßnahmen im Sinne des Arbeitsschutzes gilt der:
“Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse”.
Der Stand der Technik für den hygienisch sicheren Betrieb von Lüftungsanlagen (RLT-Anlagen) wird in Deutschland durch die VDI6022, in anderen Ländern der EU durch weitgehend deckungsgleiche Regeln, beschrieben. Die Prüfkataloge der Bau-und Prüfverordnung für Sonderbauten wie Hochhäuser, Industriebauten, etc., bauen auf diese Verordnungen auf.
Rechtswidrige Handlungen gegen Arbeitsschutzvorschriften werden entsprechend StGB und OWiG geahndet.
Die Rechtlichen Anfoderungen und Bestimmungen für RLT-Anlagen hängen mit den von den Anlagen versorgten Bereichen zusammen und fallen unter die Allgemeinen Grundsätze gemäß §3 ArbSchG und Grundpflichten eines Arbeitgebers §4 ArbSchG . Arbeitstätten die durch eine Raumlufttechnische Anlage versorgt werden, fallen demnach unter folgende Bestimmungen: Arbeitststätten Verordnung (§ 3a ) Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten, (§4) Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten. Für den Betrieb, bei der Planung oder der Konstruktion von Arbeitstätten ist eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen §5 ArbSchG und eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV durchzuführen, bei der die VDI6022 als "Stand der Technik" herangezogen wird.
ArbSchG § 3 Grundpflichten eines Arbeitgebers
ArbSchG § 4 Allgemeine Grundsätze
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Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen[...]
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bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik , Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen[...]
ArbSchG § 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
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Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
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Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:
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die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
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physikalische, chemische und biologische Einwirkungen
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die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
ArbStättV § 3 Gefährdungsbeurteilung
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Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeits schutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können
ArbStättV § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
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Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so einger ichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verb leibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.
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Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber die Maßnahmen nach § 3 Absatz 1 ArbSchG durchzuführen und dabei den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erken ntnisse zu berücksichtigen.
ArbStättV § 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
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Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt werden. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen.
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Der Arbeitgeber hat die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lasse n.
Die VDI 6022
als
"Stand der Technik"
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Die VDI 6022 gilt für alle RLT-Anlagen und für Geräte, die Räume versorgen in denen sich bestimmungsgemäß Personen mehr als 30 Tage pro Jahr oder regelmäßig länger als 2 Stunden pro Tag aufhalten.
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Personalunion: zwischen Verantwortlichen für die Wartung / Instandhaltung und dem Verantwortlichen für die Durchführung der Hygieneinspektion ist eine Personalunion zu vermeiden.
Bei fehlender Dokumentation regelmäßiger Hygieneinspektionen gemäß VDI 6022 und evtl. daraus resultierenden Verstößen gegen das ArbSchG und die ArbStättV ist ein Unternehmen, bzw. die dafür zuständigen Fach- und Führungskräfte, im Falle eines Verstoßes schadensersatzpflichtig.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber verpflichtend. Hier wird ermittelt, welche Risiken mit der Arbeit selbst und dem Standort des Arbeitsplatzes verbunden sind.
Straf- und Ordnungswidrigkeiten und deren rechtliche Ahndung bei Verstößen wird durch das StGB und das OWiG definiert.
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Der Arbeitgeber muss über die - je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten - erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung, ersichtlich sind.
StGB und OWiG Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung von Verstößen
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Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Nichteinhalten von Gemeinschaftsregeln wie Arbeits-,Umwelt-, und Gesundheitsschutz werden durch das Ordnungswidrigkeitengesetz bestraft und können anders als im Strafrecht schon bei Nichteinhaltung geahndet werden.
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Strafbarkeit von rechtswidrigen Handlungen gegen Arbeitsschutzvorschriften in Bezug auf Arbeitsunfälle, was eine nach § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung oder nach § 222 StGB Fahrlässige Tötung darstellt, werden durch das Straf- und Ordnungswiedrigkeitenrecht geregelt.
Strafbar macht sich, wer
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einen Unfall mit Verletzungs- (§§ 223, 229 StGB) oder Todesfolge (§§ 212, 222 StGB) herbeiführt
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diese durch eine rechtswidrige Handlung verursacht und schuldhaft handelt, d. h., vorsätzlich oder fahrlässig eine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschrift verletzt.
Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, den regelkonformen Betrieb durch Dokumentation anhand der zugrunde liegenden Gesetzen und Verodnungen zu beweisen, kehrt sich die Beweislast in einem Arbeitsplatz-bedingten Schadens- oder Krankheitsfall um. Das heißt das Unternehmen muss alle auf den Schadensfall folgenden technischen, medinzinischen Untersuchungen und eventuelle Gutachten selbst bezahlen.
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Gesetzliche geforderte Dokumentation und die nach dem Arbeitschutzgestzt vorgebschriebene Bedigungen die kontrolliert und erfüllt werden müssen.